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Ausländeramt / Ausländerbehörde in Freiberg

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Ausländeramt in Freiberg


Anschrift
Stabsbereich Ausländer- und Asylrecht Landkreis Mittelsachsen, Besucheradresse: Dr.-W.-Külz-Straße 16, 09618 Brand-Erbisdorf
09599 Freiberg


Telefon
Telefonsprechzeit montags bis freitags von 09:00 bis 11:00 Uhr : Telefon 03731 799-3600
Fax
03731 799-3691

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Zur Absicherung der Kosten der Verpflichtungserklärung empfehle ich folgende Auslandskrankenversicherung, entsprechend des Visum Typ:

Gästeversicherung Der Care Economy eignet sich besonders für ausländische Besucher in Deutschland, der EU, Schweiz und Liechtenstein und deren Gastgeber, die auf einen Leistungsstarken Versicherungsschutz bei gleichzeitig günstigem Beitrag wert legen.. Achtung! Diese Versicherung beinhaltet eine reine Krankenversicherung oder wahlweise eine Krankenversicherung mit zusätzlicher Haftpflicht- und Unfallversicherung. Dies ist besonders sinnvoll, wenn Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben müssen, denn Sie haften dann als Gastgeber z.B. auch für Haftpflichtschäden. Die Krankenversicherung hat keine Höchstleistungsgrenze und übertrifft damit die Mindestanforderung der EU von 30.000 Euro.

Gästeversicherung Care Visa Protect, nur für Besucher mit Visum in Deutschland, der EU und den Schengen-Staaten, nur bis zu 92 Tagen und vor der Einreise abschliessbar. Auch für multiple Visa, ab 85 Cent pro Tag. Höstleistungsgrenze 50.000 Euro.

Care ExpatriateDie Auslandskrankenversicherung Care Expatriate ist geeignet für längerfristige Privatreisen, Geschäftsreisen und bedingt für Auswanderer weltweit. Diese internationale Krankenversicherung für Expatriates kann für Auslandsaufenthalte zwischen 6 Monaten bis zu 5 Jahren, bis zur Vollendung des 75.Lebensjahres, wahlweise auch für die USA, Kanada und Mexiko abgeschlossen werden. Eine Verlängerung über 5 Jahre ist möglich.

Sprachschüler und Studenten Care College ab 28,- Euro pro Monat. Versicherungsfähig sind Praktikanten, Teilnehmer an Working-Holiday-Programmen sowie Personen, die sich nachweislich zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen an staatlichen oder privaten zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen vorübergehend im Ausland aufhalten, sofern sie zu einem der folgenden Personenkreise zählen: 1. Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und unmittelbar vor Reiseantritt ständigem Wohnsitz im Ausland während eines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich; 2. Personen mit deutscher, österreichischer oder anderer Staatsbürgerschaft und ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich während eines Aufenthaltes im Ausland; 3. Personen mit deutscher oder österreichischer Staatsangehörigkeit, die unmittelbar vor Reiseantritt für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren einen ständigen Wohnsitz im Ausland nachweisen können, während eines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich